AGB

Allgemeine Kranmietbedingungen

Scheffknecht, Autokran GmbH erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich aufgrund nachfolgender Bedingungen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform (§ 184, ABGB), ebenso die Aufhebung der Schriftlichkeitsklausel. Bei ständiger Geschäftsbeziehung gelten die gegenständlichen Mietbedingungen auch für zukünftige Vertragverhältnisse.

I. Angebote sind freibleibend und es bedarf zur Auftragserteilung der schriftlichen Bestätigung. Soweit für die Ausführung von Aufträgen behördliche Genehmigungen erforderlich sind, ist die Rechtswirksamkeit des Vertrages von der Erteilung der Genehmigungen abhängig.

II. Der Vermieter erstellt die Preiskalkulationen nach den Angaben des Auftraggebers. Bei Abweichungen von erteilten Angaben oder bei zeitlichen Verzögerungen ist die Vermieterin zur Preiskorrektur berechtigt.

III. Bei Leistungsverzug des Vermieters können Verzugsanspüche erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist geltend gemacht werden.

IV. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden an dem zu bewegenden Gut, außer im Falle des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit. Soweit beim Krantransport öffentliche Straßen verlassen werden müssen, übernimmt der Mieter alle dadurch bedingten Folgeschäden, welcher Art immer und ist verpflichtet den Vermieter schad- und klaglos zu halten. Im Falle ei es Ausfalles des Mietobjektes aufgrund maschineller Defekte, entfällt für die Dauer des Ausfalles die Miete, soweit der maschinelle Defekt nicht vom Mieter verursacht oder verschuldet wurde. Der Vermieter übernimmt für daraus resultierende Folgeschäden keinerlei Haftung. Allfällige Mängel am Mietobjekt hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.

V. Soweit der Vermieter einen Maschinisten zur Verfügung stellt, übernimmt der Mieter sämtliche damit verbundenen Kosten des Vermieters, soweit nicht eine gesonderte anderweitige schriftliche Regelung getroffen wird. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, daß das vom Vermieter beigestellten Personal verpflichtet ist, sich an die betrieblichen und gesetzlichen Regelungen zu halten, soweit der Mieter dem vom Vermieter beigestellten Personal darüberhinausgehende Weisungen erteilt und trotz Belehrung auf Erfüllung derselben besteht, hat er für die sich daraus ergebenden Folgen selbst einzustehen. Hat der Kranführer keinen Ausblick auf das zu bewegende Gut, folgt daher den Anweisungen seitens des Mieters (Einweisungen händisch bzw. per Funk) und entstehen in Erfüllung dieser Anweisungen Schäden, haftet ausschließlich der Mieter.

VI. Die Rechnungsforderungen des Vermieters sind sofort nach Erhalt, abzugsfrei, ohne daß es einer Mahnung bedarf, zur Zahlung fällig. Die Aufrechnung von Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt sind.

VII. Im übrigen gelten die AGB neuester Fassung und einschlägigen Ö-Normen. Erfüllungsort ist Lustenau. Für alle aus diesem Vertrag resultierenden Rechtsstreitigkeiten ist das für Lustenau sachlich zutreffende Gericht zuständig. Unabhängig davon, ob der Vertrag im Inland oder im Ausland abgeschlossen oder auszuführen ist, wird für alle Streitigkeiten österreichisches Recht vereinbart.

Versicherung: Die mit den hier angeführten Kränen zu hebenden Güter sind aufgrund einer Kranhakenversicherung bis zu einem Betrag von Euro 70.000,- versichert. Sollte der Wert des Transportgutes höher sein, so sind wir gerne bereit, auf Wunsch und Kosten des Mieters eine Zusatzversicherung abzuschließen.

Download:

scheffknecht-AGB.pdf